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Beim Betrieb der Rainbow Dienste ist ALE data processor und tut dies nur auf Anweisung des data controllers.
Wenn ALE angewiesen wird, eine Anfrage des data controllers zu bearbeiten, wird diese Anfrage erst dann als gültig betrachtet, wenn sie:
- durch den data controller authentifiziert wurde (der Antragsteller ist berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen),
- von dem data controller vor der Übergabe an ALE validiert wurde,
- sowohl ALE als auch der anweisende data controller zustimmen, dass letzterer keine Möglichkeit hat, die Anfrage der betroffenen Person selbst zu erfüllen; dann unterstützt ALE nur den data controller,
- die Anweisung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften konform ist und,
- ihre Bearbeitbarkeit (die Anfrage kann eine Antwort erhalten) für ALE besteht.
Die Rechte des Einzelnen
Eine Person, die einen gültigen Antrag auf Zugang zu ihren Daten bei ihrem data controller stellt, der dann ALE unter den in 1.2 genannten Bedingungen anweist, hat das Recht:
- darüber informiert zu werden, ob ALE über personenbezogene Daten dieser Person verfügt und diese verarbeitet;
- eine Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, der Zwecke, für die sie gespeichert und verarbeitet werden, und der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten von ALE weitergegeben werden oder weitergegeben werden können, zu erhalten;
- die unverzügliche Berichtigung unzutreffender personenbezogener Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche über sie verarbeitet, zu erhalten;
- das Recht, personenbezogene Daten zu löschen, die Verarbeitung einzuschränken oder ihr aus bestimmten rechtlichen Gründen zu widersprechen, sowie das Recht, eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzureichen;
- personenbezogene Daten über sie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem strukturierten, allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln, wenn bestimmte Gründe zutreffen...
Verarbeiten Sie
Eingang eines Antrags auf Zugang zu personenbezogenen Daten.
- Wenn ALE eine Anfrage von einer Person erhält, wird ALE angemessene Anstrengungen unternehmen, um den data controller dieser Person zu identifizieren und die Anfrage an den data controller weiterzuleiten.
- Der data controller sollte eine gültige Anfrage sofort nach Erhalt an das ALE-Datenschutzbüro unter dataprivacy@al-enterprise.com senden und dabei das Datum des Erhalts der Anfrage sowie alle anderen Informationen angeben, die dem ALE-Datenschutzbüro bei der Bearbeitung der Anfrage helfen können.
- Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (a), was auch eine E-Mail einschließen kann.
- ALE muss auf eine gültige Anfrage innerhalb von vierzig (40) Kalendertagen (oder einer kürzeren Frist, die nach lokalem Recht vorgeschrieben ist) nach Erhalt der Anfrage antworten.
- (a) Es sei denn, das örtliche Datenschutzgesetz sieht vor, dass eine mündliche Anfrage gestellt werden kann. In diesem Fall wird ALE die Anfrage dokumentieren und der Person, die die Anfrage stellt, eine Kopie zukommen lassen, bevor sie bearbeitet wird.
Die Suche von ALE und die Antwort
- Das ALE-Datenschutzbüro wird eine Suche in allen relevanten elektronischen und papiergebundenen Dateien veranlassen.
- Das ALE-Datenschutzbüro kann komplexe Fälle an den Datenschutzbeauftragten (DSB) zur Beratung weiterleiten, insbesondere wenn die Anfrage Informationen über Dritte enthält oder wenn die Veröffentlichung personenbezogener Daten das Geschäftsgeheimnis oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.
- Die angeforderten Informationen werden vom Datenschutzbeauftragten von ALE in einem leicht verständlichen Format zusammengestellt (interne Codes oder Identifikationsnummern, die bei ALE verwendet werden und persönlichen Informationen entsprechen, müssen vor der Weitergabe übersetzt werden). Das ALE-Datenschutzbüro erstellt ein Anschreiben, das die Informationen enthält, die als Antwort auf einen Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten bereitgestellt werden müssen.
- Wenn die Bereitstellung der Informationen in dauerhafter Form nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, besteht keine Verpflichtung zur Bereitstellung einer dauerhaften Kopie der Informationen. Die anderen in Abschnitt 2.1 oben genannten Informationen müssen dennoch bereitgestellt werden. Unter diesen Umständen kann der betroffenen Person die Möglichkeit geboten werden, die Informationen einzusehen oder in anderer Form zu erhalten.